Digitalisierte Drucke in DeutschlandFriday, 17. February 2006
Und noch mal digitalisierte Drucke: Für Deutschland gibt es das Zentrale Verzeichnis Digitalisierter Drucke, das, nach Bibliotheken geordnet, alle deutschen Digitalisierungsprojekte aufführt. [via Netbib]
Du Cange digitalisiertFriday, 17. February 2006
Das Glossarium Ad Scriptores Mediae et Infimae Latinitatis von Du Cange gibt es als Digitalisat – sogar mehrfach, wie Klaus Graf bemerkt –, und zwar hier, hier und hier.
Hrabanus Maurus-AusstellungThursday, 2. February 2006
Darauf wurde gerade in der Tagesschau hingewiesen: Anläßlich des Hrabanus Maurus-Jahres (1150. Todestag am 4. Februar) wird es im Mainzer Dommuseum eine Ausstellung geben: „Rabanus Maurus – auf den Spuren eines karolingischen Gelehrten“.
Mittelpunkt der Ausstellung wird Hrabanus' Erstlingswerk De laudibus sanctae crucis (Codex Vat. Reg. lat. 124) sein, in dem in Gedichten und Prosatexten ein Kreuzeslob dargebracht wird. Collectio Hispana Gallica Augustodunensis digitalSunday, 29. January 2006Die HGA leitet sich von der Collectio Hispana, näherhin von einer Unterform dieser spanischen Kirchenrechtssammlung, der Collectio Hispana Gallica, ab. Die Bezeichnung „Gallica“ erhielt diese Sammlung, weil sie ausschließlich in Gallien verbreitet war. Die eigentliche Hispana gliedert sich in zwei Teile: Sie besteht zum einen aus den griechischen, afrikanischen, gallischen und spanischen Konzilien (in der ursprünglichen Version bis zum Konzil Toledo V), zum anderen aus Dekretalen der Päpste von Damasus (366–384) bis Gregor dem Großen (590–604). Im Gegensatz zu dieser ursprünglichen Hispana enthält die Hispana Gallica zusätzlich die Konzilien Braga III und Toledo V–XIII, der Text ist jedoch stark verderbt und in Unordnung geraten. Die Hispana Gallica Augustodunensis nun beinhaltet nicht nur eine korrigierte Fassung der Hispana Gallica, sondern weist neben der Hinzufügung einiger Einführungsstücke [1] auch etliche Veränderungen und Interpolationen pseudoisidorischen Inhalts (Abwertung der Chorbischöfe, Schwächung des Laieneinflusses, Gerichtsverfahren etc.) auf. Lange Zeit nahm man an, daß es sich dabei um nachträgliche Zutaten aus den pseudoisidorischen Dekretalen handelte. So ließ Paul Hinschius sie für seine Edition unberücksichtigt – auch, weil er davon ausging, daß den Fälschern eine Hispana Gallica vorgelegen hatte, nicht eine Gallica Augustodunensis. [2] Am Nachtragscharakter jedoch äußerten erstmals die Gebrüder Ballerini Zweifel, die bei ihrer Ausgabe der Werke Leos des Großen auch die in Rom befindlichen Pseudoisidor-Handschriften verglichen. Sie erwogen sogar, daß Pseudoisidor selbst an der Herstellung der Sammlung beteiligt gewesen sein könnte. [3] Aber erst Friedrich Maassen konnte in seinen 1884/85 erschienen Untersuchungen [4] aufgrund des handschriftlichen Befundes und aufgrund von Textvergleichen zeigen, daß die HGA der pseudoisidorischen Fälschungswerkstatt selbst entstammt. Maassen hielt es für nicht unwahrscheinlich, daß „der Pseudoisidor, bevor er mit seinem vollen Apparat heraustrat, erst noch mit einigen Figmenten das Terrain zu sondiren für gerathen hielt“ [5]. Er charakterisierte die HGA abschließend als „eine Vorarbeit für die den Namen des Isidorus Mercator an der Spitze führende Sammlung und eine selbständige, für die buchmässige Verbreitung bestimmte Form, welche dem grösseren Unternehmen die Wege bereiten sollte“ [6]. Wie Emil Seckel zeigen konnte, war die HGA schon dem Verfasser der Falschen Kapitularien des Benedictus Levita bekannt, der sie an mehreren Stellen benutzte. [7] Die Sammlung muß somit zeitgleich mit oder schon vor den Pseudoisidorischen Dekretalen entstanden sein, spätestens aber zu Beginn der 850 Jahre. [8] Sie war also ein „Ausstattungsstück im pseudoisidorischen Fälschungsbureau“, wie Emil Seckel schrieb. [9] Die HGA ist in nur einer einzigen vollständig erhaltenen Handschrift auf uns gekommen: dem Codex Vat. lat. 1341. [10] Diese Handschrift des 9. Jahrhunderts verhalf der Collectio zu ihrem Namen, denn aufgrund verschiedener auf Autun bezogener Schriftstücke, die fol. 1r und 130ra in den Codex eingetragen worden waren, ging man lange Zeit von Autun als Herkunftsort dieser Handschrift aus. Bernhard Bischoffs Untersuchungen zufolge ist sie jedoch in Corbie entstanden. [11] Sie besteht aus 189 Folia, die Sammlung selbst umfaßt die Folia 1v bis 185v. Sie weist allerdings einen größeren Defekt auf: Zwischen fol. 115v und fol. 116r fehlt eine Lage, so daß das Ende von Braga III, das komplette Konzil von Sevilla I sowie der Anfang von Sevilla II nicht vorhanden sind. [12] -- [1] Joachim Richter, Stufen pseudoisidorischer Verfälschung. Untersuchungen zum Konzilsteil der pseudoisidorischen Dekretalen, in: ZRG Kan. 64 (1978) S. 1–72, hier S. 18 f.; Friedrich Maassen, Pseudoisidor-Studien II: Die Hispana der Handschrift von Autun und ihre Beziehungen zu Pseudoisidor, in: Sitzungsberichte der Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse 109 (1885) S. 801–860, hier S. 803. [2] Paul Hinschius, Decretales Pseudo-Isidorianae et Capitula Angilramni (Leipzig 1863) S. LXXXIII. [3] Pietro und Girolamo Ballerini, De antiquis collectionibus et collectoribus canonum (Migne PL 56) Sp. 233. [4] Friedrich Maassen, Pseudoisidor-Studien, in: Sitzungsberichte der Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse 108 (1884) S. 1061–1104 und 109 (1885) S. 801–860. [5] Maassen, Pseudoisidor-Studien 2 S. 857. [6] Maassen, Pseudoisidor-Studien 2 S. 859. [7] Emil Seckel, Studien zu Benedictus Levita I–VIII, in: NA 26, 29, 31, 34, 35, 39, 40, 41 (1901, 1904, 1906, 1909, 1910, 1914, 1015, 1919) sowie aus dem Nachlaß herausgegeben von Josef Juncker, in: ZRG Kan 23 und 24 (1934 und 1935), online auf den Seiten des Benedictus Levita Projekts. [8] Horst Fuhrmann, Einfluß und Verbreitung der pseudoisidorischen Fälschungen. Von ihrem Auftauchen bis in die neuere Zeit, Bd. 1 (Schriften der Monumenta Germaniae Historica 24, 1) Stuttgart 1972 S. 160 f. [9] Emil Seckel, Pseudoisidor, in: Realencyklopädie für protestantische Theologie und Kirche3 16 (1905) S. 295. [10] Zu den weiteren Handschriften (1. Cod. Berlin, Staatsbibliothek Preuß. Kulturbesitz Hamilton 132, 2. Cod. Eton, College Library 97, 3. Cod. Paris, Bibl. Nat. lat. 3855 sowie den verschollenen Handschriften aus Beauvais, Laon und Noyon) vgl. Richter, Stufen S. 23–31. [11] Zu Autun als Herkunftsort: Fuhrmann, Einfluß S. 151 Anm. 23 mit weiterer Literatur und zu den späteren Einfügungen Richter, Stufen S. 16 f. Anm. 96 und Maassen, Pseudoisidor-Studien 2 S. 801–803. Zu Corbie als Herkunftsort vgl. Richter, Stufen S. 16 f. Anm. 98, der sich auf Hubert Mordek, Kirchenrecht und Reform im Frankenreich. Die Collectio Vetus Gallica, die älteste systematische Kanonessammlung des fränkischen Gallien. Studien und Edition (Beiträge zur Geschichte und Quellenkunde des Mittelalters 1) Berlin 1975 S. 252 bezieht. Mordek macht leider keine Literaturangabe zu Bischoffs Einschätzung. [12] Biblioteca Apostolica Vaticana. A catalogue of canon and Roman law manuscripts in the Vatican Library, Bd. 1: Codices Vaticani latini 541–2299, hrsg. von Stephan Kuttner (Biblioteca Apostolica Vaticana. Studi e testi) Città del Vaticano 1986, S. 78–80. Dinner for one auf LateinischTuesday, 3. January 2006
Zwar ist das Neue Jahr schon drei Tage alt, aber ich will nicht 362 Tage warten, bevor ich diesen Link posten kann
Antiquités d'HerculanumTuesday, 6. December 2005
Nach den Antichità di Ercolano Esposte gibt es nun ein weiteres Tafelwerk zu Herculaneum in digitalisierter Form: Die Antiquités d'Herculanum (1804–1806) der Gebrüder Piranesi vom Beginn des 19. Jahrhunderts. Beim Projekt Gutenberg gibt es die Bände im HTML-Format (die Abbildungen sind leider nicht wirklich gut), Gallica bietet Abbildungen im PDF-Format. [via rogueclassicism]
Digitalisate der Werke ihres Vaters Giovanni Battista stellt übrigens das Center for Research on Pictorial Cultural Resources der Universität Tokyo zur Verfügung (vgl. den Link-Wink Nr. 47/2005). Fälschungsverdacht und FälschungsnachweisWednesday, 30. November 2005
Exzerpt zu:
Hartmann, Wilfried, Fälschungsverdacht und Fälschungsnachweis im früheren Mittelalter, in: Fälschungen im Mittelalter. Internationaler Kongreß der Monumenta Germaniae Historica, München, 16.–19. September 1986, Teil 2: Gefälschte Rechtstexte. Der bestrafte Fälscher (Schriften der Monumenta Germaniae Historica, 33, 2, Hannover 1988) S. 111–127 Im Anschluß an Wilhelm Levison hält auch Wilfried Hartmann das 9. Jh. für die „Zeit der großen Fälschungen“ (111 mit Anm. 1) – nicht nur wegen umfangreicher Fälschungswerke wie den Pseudoisidorische Dekretalen oder den Falschen Kapitularien des Benedictus Levita, sondern auch, „weil die Fälscher in so großer Zahl und mit so unglaublicher Frechheit auftraten“ (111). An einigen gut bezeugten Beispielen aus der „Blütezeit der Rechtsfälschungen“ (um 850) untersucht Hartmann zum einen die Methoden, mit denen die Fälschungen aufgedeckt wurden, und zum anderen die Beweggründe und Absichten der Fälscher. 1. Methoden der Aufdeckung 1.1 Befragung von Autoritäten Ein möglicher „Nachweis“ von Fälschungen bestand darin, „daß man hochstehende und kaum scheltbare Personen“ (126) befragte. So geschah es zum Beispiel im April 853 auf der Synode von Soissons, wo dreizehn Geistliche auftraten und Klage darüber führten, daß ihre Weihen, die sie 840/41 von Ebo von Reims erhalten hatten, nicht anerkannt wurden [1] (Ebo war 835 als Erzbischof abgesetzt worden, nachdem man ihn beschuldigt hatte, an der Absetzung Kaiser Ludwigs des Frommen mitgewirkt zu haben. Nach dem Tod Ludwigs des Fr. 840 war Ebo kurzzeitig wieder Ebf. von Reims, mußte aber bereits 841 den Bischofsstuhl wieder verlassen.) Als Beweis für die Gültigkeit ihrer Weihen zeigten sie Briefe der Suffraganbischöfe der Reimser Kirche vor, die die Restitution Ebos bekräftigten. Diese Briefe wurden aber als Fälschungen deklariert, und Immo, einer der anwesenden Bfe., präsentierte im Gegenzug einen Rotulus mit schlagkräftigen Beweisen für die Lüge der Kläger. Diese wurden daraufhin exkommuniziert. Maßgeblich war in diesem Fall also nicht die Untersuchung der betreffenden Schriftstücke, sondern die Aussage der anwesenden Autoritäten, nämlich der Bischöfe. Erstaunlich ist die Tatsache, daß fünf von ihnen immerhin zu den angeblichen Unterzeichnern der Urkunde gehörten, die die Geistlichen vorgelegt hatten. Hartmann fragt also, ob es tatsächlich glaubhaft ist, daß die neun Geistlichen eine falsche Urkunde präsentierten, obwohl sie wußten, daß ein Großteil der Unterzeichner nicht nur noch lebte, sondern sogar auf der Synode zugegen war. Vermutlich müsse man vielmehr davon ausgehen, daß „nicht die in der modernen Forschung als Erzfälscher bekannten Anhänger Ebos zur Sicherung ihrer Rechtsposition eine Fälschung angefertigt hatten, sondern daß die Gegenseite den Vorwurf der Fälschung erhob und dies vielleicht mit einem eigenen Falsifikat stützte“ (114). Schließlich hatte der neue Ebf. Hinkmar kein Interesse, die Restitution seines Vorgängers Ebo als rechtmäßig erscheinen zu lassen, und auch die Bfe. dürften – falls sie bei der Restitution Ebos mitgewirkt hatten – nicht daran interessiert gewesen sein, die alte Angelegenheit unter den neuen Umständen wieder hochkommen zu lassen (S. 111–115). 1.2 Das Mittel des Reinigungseides In einem weiteren Fall, der auch 853 in Soissons verhandelt wurde, überführte ebenfalls nicht die Untersuchung der gefälschten Schriftstücke den Übeltäter, sondern ein Reinigungseid sollte als Mittel der Wahrheitsfindung dienen. [2] Schließlich kam es aber doch nicht zu einer Entscheidung, da offensichtlich keine Einigkeit darüber herrschte, ob sich der angeklagte Diakon Raganfrid, dem man der Fälschung von Königsdiplomen bezichtigte, sich dem Reinigungseid entziehen wolle oder nicht. Ihm wurde allerdings verboten, die Diözese Reims zu verlassen (S. 115 f.). 1.3 „Moderne“ Methoden Offensichtlich gab es allerdings auch Fälle, in denen tatsächlich das fragliche Dokument untersucht wurde. So warf Papst Nikolaus I. Hinkmar von Reims vor, in der Bulle Benedikts III., mit der dieser die Akten der Synode von Soissons 853 bestätigt hatte, eine Klausel ausradiert und den Wortlaut der Bulle durch einen Einschub verfälscht zu haben. [3] Hinkmar antwortet darauf übrigens vorwitzig, er hätte es niemals gewagt, Fälschungen nach Rom zu senden, da der Papst schließlich in seinem Archiven die Kopie suchen und mit dem eingesandten Schriftstück vergleichen könnte [4] (S. 118–120). Derartige Rasuren warf Nikolaus I. auch den Bfen. von Köln und Trier, Gunthar und Thietgaud vor [5] (S. 120). Auch ein Vergleich mit den Registereinträgen der päpstlichen Kanzlei oder die Überprüfung der kanzleigereichten Form konnte zur Entlarvung einer Fälschung führen. Letztere Prüfung nahm Nikolaus I. etwa im Fall eines angeblichen Briefes vor, den Abt Grimald von St. Gallen auf einer ostfränkischen Synode in einer Ehesache vorgelegt hatte. Als Ergebnis seiner Nachforschungen teilte Nikolaus den ostfränkischen Bfen. mit, daß der Brief weder inhaltlich noch der Form nach in der päpstlichen Kanzlei entstanden sein konnte [6] (S. 120 f.). Ado von Vienne hingegen antwortete Nikolaus I., daß dessen Verdacht, der angeblich päpstliche Brief, den ihm heiratswilliger Subdiakon vorgelegt hatte, könnte gefälscht sein, sich als richtig erwiesen haben, denn man könne sich nicht erinnern, das vorgelegte Schreiben angefertigt zu haben. Zur Sicherheit jedoch forderte der Papst das fragliche Originalschreiben an [7] (S. 121). 2. Die Absichten der Fälscher Bei der Frage nach den Absichten der Fälscher kann Hartmann schließlich nur Vermutungen äußern. Während man in einigen Fällen den Fälschern (z. B. ihm Fall des Subdiakons, der sich vermählen wollte) „vielleicht noch Naivität zubilligen“ könne, so könne man bei Grimald von St. Gallen oder dem Reimser Diakon Raganfrid, die immerhin königlicher Erzkapellan bzw. Notar waren, über ihre Frechheit und Bedenkenlosigkeit nur staunen. Die Reimser Kleriker, deren Weihen man nicht anerkennen wollte, hingegen fälschten vielleicht aus der Notwendigkeit heraus, Schriftstücke für einen Vorgang (nämlich das Verhalten der Bischöfe im Zusammenhang mit der Restitution Ebos) vorweisen zu müssen, die nie angefertigt worden waren. Die Mönche von St-Calais schließlich dürften mit Sicherheit kein Unrechtsbewußtsein gehabt haben, als sie zwecks Verbesserung ihrer Rechtsposition im Streit mit Bf. Rotbert von Le Mans 863 ein päpstliches Privileg fälschten. Der Bischof stützte schließlich seine Ansprüche ebenfalls auf Fälschungen, denen die Mönche dann mit einer Gegenfälschung entgegentraten (S. 126 f.). -- [1] MGH Conc. 3 (ed. Wilfried Hartmann, Hannover 1984) S. 273, 21–274, 14. [2] Soissons 853, Kanones Version A c. 6 (MGH Conc. 3 S. 282, 22–283, 15). [3] Nikolaus I., Ep. 80, ed. Ernst Perels (MGH Epp. 6, Berlin 1925) S. 427, 8–11. [4] Hinkmar von Reims, Ep. 198, ed. Ernst Perels (MGH Epp. 8, 1, Berlin 1939) S. 215, 25–29. [5] Nikolaus I., Ep. 53 (MGH Epp. 6 S. 347, 24–29). [6] Nikolaus I., Ep. 156 (MGH Epp. 6 S. 672, 22–25). [7] Nikolaus I., Ep. 25 (MGH Epp. 6 S. 289, 33–41). Thompson, An introduction to Greek and Latin palaeographyThursday, 24. November 2005
Jetzt digitalisiert: An introduction to Greek and Latin palaeography von Edward Maunde Thompson, Oxford 1912 [via Archivalia]
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