Fälschungsverdacht und FälschungsnachweisMittwoch, 30. November 2005
Exzerpt zu:
Hartmann, Wilfried, Fälschungsverdacht und Fälschungsnachweis im früheren Mittelalter, in: Fälschungen im Mittelalter. Internationaler Kongreß der Monumenta Germaniae Historica, München, 16.–19. September 1986, Teil 2: Gefälschte Rechtstexte. Der bestrafte Fälscher (Schriften der Monumenta Germaniae Historica, 33, 2, Hannover 1988) S. 111–127 Im Anschluß an Wilhelm Levison hält auch Wilfried Hartmann das 9. Jh. für die „Zeit der großen Fälschungen“ (111 mit Anm. 1) – nicht nur wegen umfangreicher Fälschungswerke wie den Pseudoisidorische Dekretalen oder den Falschen Kapitularien des Benedictus Levita, sondern auch, „weil die Fälscher in so großer Zahl und mit so unglaublicher Frechheit auftraten“ (111). An einigen gut bezeugten Beispielen aus der „Blütezeit der Rechtsfälschungen“ (um 850) untersucht Hartmann zum einen die Methoden, mit denen die Fälschungen aufgedeckt wurden, und zum anderen die Beweggründe und Absichten der Fälscher. 1. Methoden der Aufdeckung 1.1 Befragung von Autoritäten Ein möglicher „Nachweis“ von Fälschungen bestand darin, „daß man hochstehende und kaum scheltbare Personen“ (126) befragte. So geschah es zum Beispiel im April 853 auf der Synode von Soissons, wo dreizehn Geistliche auftraten und Klage darüber führten, daß ihre Weihen, die sie 840/41 von Ebo von Reims erhalten hatten, nicht anerkannt wurden [1] (Ebo war 835 als Erzbischof abgesetzt worden, nachdem man ihn beschuldigt hatte, an der Absetzung Kaiser Ludwigs des Frommen mitgewirkt zu haben. Nach dem Tod Ludwigs des Fr. 840 war Ebo kurzzeitig wieder Ebf. von Reims, mußte aber bereits 841 den Bischofsstuhl wieder verlassen.) Als Beweis für die Gültigkeit ihrer Weihen zeigten sie Briefe der Suffraganbischöfe der Reimser Kirche vor, die die Restitution Ebos bekräftigten. Diese Briefe wurden aber als Fälschungen deklariert, und Immo, einer der anwesenden Bfe., präsentierte im Gegenzug einen Rotulus mit schlagkräftigen Beweisen für die Lüge der Kläger. Diese wurden daraufhin exkommuniziert. Maßgeblich war in diesem Fall also nicht die Untersuchung der betreffenden Schriftstücke, sondern die Aussage der anwesenden Autoritäten, nämlich der Bischöfe. Erstaunlich ist die Tatsache, daß fünf von ihnen immerhin zu den angeblichen Unterzeichnern der Urkunde gehörten, die die Geistlichen vorgelegt hatten. Hartmann fragt also, ob es tatsächlich glaubhaft ist, daß die neun Geistlichen eine falsche Urkunde präsentierten, obwohl sie wußten, daß ein Großteil der Unterzeichner nicht nur noch lebte, sondern sogar auf der Synode zugegen war. Vermutlich müsse man vielmehr davon ausgehen, daß „nicht die in der modernen Forschung als Erzfälscher bekannten Anhänger Ebos zur Sicherung ihrer Rechtsposition eine Fälschung angefertigt hatten, sondern daß die Gegenseite den Vorwurf der Fälschung erhob und dies vielleicht mit einem eigenen Falsifikat stützte“ (114). Schließlich hatte der neue Ebf. Hinkmar kein Interesse, die Restitution seines Vorgängers Ebo als rechtmäßig erscheinen zu lassen, und auch die Bfe. dürften – falls sie bei der Restitution Ebos mitgewirkt hatten – nicht daran interessiert gewesen sein, die alte Angelegenheit unter den neuen Umständen wieder hochkommen zu lassen (S. 111–115). 1.2 Das Mittel des Reinigungseides In einem weiteren Fall, der auch 853 in Soissons verhandelt wurde, überführte ebenfalls nicht die Untersuchung der gefälschten Schriftstücke den Übeltäter, sondern ein Reinigungseid sollte als Mittel der Wahrheitsfindung dienen. [2] Schließlich kam es aber doch nicht zu einer Entscheidung, da offensichtlich keine Einigkeit darüber herrschte, ob sich der angeklagte Diakon Raganfrid, dem man der Fälschung von Königsdiplomen bezichtigte, sich dem Reinigungseid entziehen wolle oder nicht. Ihm wurde allerdings verboten, die Diözese Reims zu verlassen (S. 115 f.). 1.3 „Moderne“ Methoden Offensichtlich gab es allerdings auch Fälle, in denen tatsächlich das fragliche Dokument untersucht wurde. So warf Papst Nikolaus I. Hinkmar von Reims vor, in der Bulle Benedikts III., mit der dieser die Akten der Synode von Soissons 853 bestätigt hatte, eine Klausel ausradiert und den Wortlaut der Bulle durch einen Einschub verfälscht zu haben. [3] Hinkmar antwortet darauf übrigens vorwitzig, er hätte es niemals gewagt, Fälschungen nach Rom zu senden, da der Papst schließlich in seinem Archiven die Kopie suchen und mit dem eingesandten Schriftstück vergleichen könnte [4] (S. 118–120). Derartige Rasuren warf Nikolaus I. auch den Bfen. von Köln und Trier, Gunthar und Thietgaud vor [5] (S. 120). Auch ein Vergleich mit den Registereinträgen der päpstlichen Kanzlei oder die Überprüfung der kanzleigereichten Form konnte zur Entlarvung einer Fälschung führen. Letztere Prüfung nahm Nikolaus I. etwa im Fall eines angeblichen Briefes vor, den Abt Grimald von St. Gallen auf einer ostfränkischen Synode in einer Ehesache vorgelegt hatte. Als Ergebnis seiner Nachforschungen teilte Nikolaus den ostfränkischen Bfen. mit, daß der Brief weder inhaltlich noch der Form nach in der päpstlichen Kanzlei entstanden sein konnte [6] (S. 120 f.). Ado von Vienne hingegen antwortete Nikolaus I., daß dessen Verdacht, der angeblich päpstliche Brief, den ihm heiratswilliger Subdiakon vorgelegt hatte, könnte gefälscht sein, sich als richtig erwiesen haben, denn man könne sich nicht erinnern, das vorgelegte Schreiben angefertigt zu haben. Zur Sicherheit jedoch forderte der Papst das fragliche Originalschreiben an [7] (S. 121). 2. Die Absichten der Fälscher Bei der Frage nach den Absichten der Fälscher kann Hartmann schließlich nur Vermutungen äußern. Während man in einigen Fällen den Fälschern (z. B. ihm Fall des Subdiakons, der sich vermählen wollte) „vielleicht noch Naivität zubilligen“ könne, so könne man bei Grimald von St. Gallen oder dem Reimser Diakon Raganfrid, die immerhin königlicher Erzkapellan bzw. Notar waren, über ihre Frechheit und Bedenkenlosigkeit nur staunen. Die Reimser Kleriker, deren Weihen man nicht anerkennen wollte, hingegen fälschten vielleicht aus der Notwendigkeit heraus, Schriftstücke für einen Vorgang (nämlich das Verhalten der Bischöfe im Zusammenhang mit der Restitution Ebos) vorweisen zu müssen, die nie angefertigt worden waren. Die Mönche von St-Calais schließlich dürften mit Sicherheit kein Unrechtsbewußtsein gehabt haben, als sie zwecks Verbesserung ihrer Rechtsposition im Streit mit Bf. Rotbert von Le Mans 863 ein päpstliches Privileg fälschten. Der Bischof stützte schließlich seine Ansprüche ebenfalls auf Fälschungen, denen die Mönche dann mit einer Gegenfälschung entgegentraten (S. 126 f.). -- [1] MGH Conc. 3 (ed. Wilfried Hartmann, Hannover 1984) S. 273, 21–274, 14. [2] Soissons 853, Kanones Version A c. 6 (MGH Conc. 3 S. 282, 22–283, 15). [3] Nikolaus I., Ep. 80, ed. Ernst Perels (MGH Epp. 6, Berlin 1925) S. 427, 8–11. [4] Hinkmar von Reims, Ep. 198, ed. Ernst Perels (MGH Epp. 8, 1, Berlin 1939) S. 215, 25–29. [5] Nikolaus I., Ep. 53 (MGH Epp. 6 S. 347, 24–29). [6] Nikolaus I., Ep. 156 (MGH Epp. 6 S. 672, 22–25). [7] Nikolaus I., Ep. 25 (MGH Epp. 6 S. 289, 33–41). Geographiekenntnisse testenMontag, 28. November 2005
Seine Geographiekenntnisse kann man mit diesen Online-Spielen testen. Es gibt verschiedene Levels und Spielarten (Anklicken, Umrisse zurechtschieben etc.). [via Larissa Veronesi]
Suchmaschinen-BlindtestSamstag, 26. November 2005
Bei Netbib gibt es heute im Artikel Yahoo? Sie spülen gerade Ihre Hände darin!
Schädliches ZeitunglesenFreitag, 25. November 2005Thompson, An introduction to Greek and Latin palaeographyDonnerstag, 24. November 2005
Jetzt digitalisiert: An introduction to Greek and Latin palaeography von Edward Maunde Thompson, Oxford 1912 [via Archivalia]
Zur Erinnerung behaltenMontag, 21. November 2005Immerhin, im Begleitschreiben ist vermerkt: „Die alte Karte dürfen Sie zur Erinnerung behalten.“ Das ist doch mal nett! LaTeX-GeneratorSonntag, 20. November 2005
Mit dem LaTeX-Generator läßt sich der Code für die Eigenschaften von LaTeX-Dokumenten sehr komfortabel online erstellen. [via Matthias Pospiech]
Benedictus Levita-FragmenteSamstag, 19. November 2005Der Volltext der Fragmente und Abbildungen in verschiedenen Größen sowie eine kurze Einführung wurden nun auf den Seiten des Benedictus Levita-Projekts (MGH) zugänglich gemacht. [1] Zitat nach: Emil Seckel: „Benedictus Levita decurtatus et excerptus. Eine Studie zu den Handschriften der falschen Kapitularien“, in: Festschrift für Heinrich Brunner zum fünfzigjährigen Doktorjubiläum am 8. April 1914, (München/Leipzig 1914) S. 377–464, hier 181 Anm. 7.
(Seite 1 von 2, insgesamt 12 Einträge)
» nächste Seite
|
SucheLanguage selectionArchiveAndere BlogsImpressumBlog abonnieren |


Kommentare